§ 3a Sbg. SS

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

Snowboarding

§ 3a

(1) Snowboardunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des Snowboardings, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise) erfolgt.

(2) Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter umfasst das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Snowboarding, ohne dass dabei Snowboardunterricht erteilt wird.

(3) Für die Begriffe Erwerbsmäßigkeit, (ausländische) Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 67 sinngemäß.

(34) Snowboardunterricht darf erwerbsmäßig nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 5 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2008

Snowboarding

§ 3a

(1) Snowboardunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des Snowboardings, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise) erfolgt.

(2) Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter umfasst das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Snowboarding, ohne dass dabei Snowboardunterricht erteilt wird.

(3) Für die Begriffe Erwerbsmäßigkeit, (ausländische) Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 67 sinngemäß.

(34) Snowboardunterricht darf erwerbsmäßig nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 5 sinngemäß.

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