(1) Kommt der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig zustande, so hat der Gemeinderat für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein Haushaltsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
a) | die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen; | |||||||||
b) | die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres. |
(2) Die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.
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