§ 63 Sbg. SR 1966 § 63

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Unternehmungen sind in Geschäftsordnungen (Satzungen) zu treffen (§§ 34, 40). Die Geschäftsordnungen haben insbesondere auch zu bestimmen, innerhalb welcher Wertgrenzen (§ 40 Abs. 2) die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Betriebsvermögen, Abschreibung von Forderungen und Verzicht auf Ansprüche, Aufnahme von Darlehen und Leistungen von Bürgschaften, Führung von Prozessen, Abschluß und Auflösung von Verträgen sowie Abschluß von Sondertarifübereinkommen einem besonderen Ausschuß (§§ 40, 49) übertragen wird. Weiters ist in den Geschäftsordnungen zu bestimmen, inwieweit zum Zwecke der kaufmännischen Führung der Unternehmungen Bedienstete der Stadt als Leiter der Unternehmungen im Rahmen des Voranschlages zu Maßnahmen der genannten Art ermächtigt sind, wobei die Ermächtigung jedenfalls in einem solchen Ausmaß zu erteilen ist, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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