§ 60 Sbg. SR 1966 § 60

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die Beteiligung der Stadt an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Vertretung der Stadt in solchen Unternehmungen obliegt, soweit vom Stadtsenat nicht anderes bestimmt wird, dem Bürgermeister. Die Haltung des oder der Vertreter der Stadt in der General- oder Hauptversammlung u. dgl. der Unternehmungen bei der Bestellung und Abberufung von Organen, der Änderung der Satzungen u. dgl. oder bei sonstigen Beschlüssen, die die Ziele der Unternehmungen festlegen oder ändern oder die Bezüge, Entschädigung udgl der Mitglieder der Unternehmensorgane betreffen, ist durch den Stadtsenat festzulegen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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