§ 2 Sbg. SAV

Sbg. SAV - Salzburger Schwerarbeitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

(1) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1.

unregelmäßige Nachtarbeit: Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, wenn nicht in diese Dienstzeit überwiegend Dienststellen-, Wohnungs- oder Rufbereitschaft fällt;

2.

Einwirkung von Hitze: ein durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachter Klimazustand, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Dienstzeit bei 30° Celsius und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

3.

Einwirkung von Kälte: überwiegender Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21° Celsius ist oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4.

chemischer Einfluss oder physikalischer Einfluss:

a)

ständiges gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinn der Anlage 1 des ASVG führen können;

b)

Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

c)

regelmäßiges oder mindestens während vier Stunden der Dienstzeit erforderliches Tragen von Atemschutzgeräten

(Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während

zwei Stunden der Dienstzeit erforderliches Tragen von Tauchgeräten;

5.

schwere körperliche Arbeit: eine Tätigkeit, bei der bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens

8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule

(1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (energetische Belastung).

 

(2) Der Arbeitsenergieumsatz gemäß Abs 1 Z 5 ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes in Abhängigkeit (vor allem vom Körpergewicht), des Freizeitenergieumsatzes (in Abhängigkeit von den Freizeit-Aktivitäten) und eines kleinen Anteils für Energieverluste. Für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als energetische Schwerarbeit werden die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. SAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. SAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. SAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. SAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. SAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. SAV
§ 3 Sbg. SAV