§ 1 Sbg. SAV

Sbg. SAV - Salzburger Schwerarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Besonders belastende Berufstätigkeiten

 

§ 1

 

(1) Folgende Tätigkeiten gelten auf Grund der physisch oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen als Schwerarbeit:

1.

Tätigkeit in unregelmäßiger Nachtarbeit (§ 2 Abs 1 Z 1);

2.

Tätigkeit, die regelmäßig unter Einwirkung von Hitze oder Kälte (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3) verrichtet wird;

3.

Tätigkeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (§ 2 Abs 1 Z 4), wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 101 B-KUVG von mindestens 10 % verursacht worden ist;

4.

schwere körperliche Arbeit (§ 2 Abs 1 Z 5 iVm § 2 Abs 2);

5.

Tätigkeit bei der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin;

6.

Tätigkeit trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes) von mindestens 80 %, wenn für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 4 des Salzburger Pflegegeldgesetzes oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat;

7.

Tätigkeit im Feuerwehrdienst einer Berufsfeuerwehr.

 

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG entstanden ist.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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