§ 17e Sbg. GVOG

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025

Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:

Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information

  1. 1.Ziffer einsder völkerrechtlich gebotenen Wahrung von Geheimhaltungsinteressen widersprechen würde; darunter fallen beispielsweise die Identifikation von Zeugen bzw Opfern des Menschenhandels, der organisierten Kriminalität und Zwangsprostitution, deren Aufenthaltsort sowie Informationen über deren Privatleben;
  2. 2.Ziffer 2der Wahrung des Wohles von besonders schutzbedürftigen Personen, wie insbesondere minderjährigen (unbegleiteten) Schutzsuchenden, widersprechen würde;
  3. 3.Ziffer 3die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte, indem Standortdaten betreffend Unterkünfte oder Aufenthaltsdaten von schutzbedürftigen Personen bzw Personengruppen bekannt gegeben werden;
  4. 4.Ziffer 4den Erfolg der behördlichen Ermittlungen betreffend die Leistungsgewährung, Leistungseinstellung, Leistungskürzung oder Leistungsrückforderung gefährden könnte;
  5. 5.Ziffer 5der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber hilfs- und schutzbedürftigen Personen geboten ist;
  6. 6.Ziffer 6die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß § 12 Abs 2 bedient, gefährden würde.die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß Paragraph 12, Absatz 2, bedient, gefährden würde.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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