§ 14 Sbg. GVOG § 14

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter sind verpflichtet:

1.

an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken;

2.

die für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie der sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

3.

alle für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie der sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung maßgeblichen Urkunden und Unterlagen vorzulegen.

Kommt eine Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann der Entscheidung über die Grundversorgung jener Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der bisher festgestellt worden ist.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter haben alle für die Gewährung der Grundversorgung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere Änderungen in den Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnissen sowie im asyl- oder fremdenrechtlichen Status, der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Sbg. GVOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Sbg. GVOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Sbg. GVOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Sbg. GVOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Sbg. GVOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Sbg. GVOG
§ 15 Sbg. GVOG