§ 6 Sbg. GVOG

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Leistungen der Grundversorgung umfassen:

1.

die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

2.

die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3.

die Versorgung mit notwendiger Bekleidung,

4.

die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen durch die Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG sowie die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

5.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

6.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden,

7.

die Übernahme der Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

8.

die Bereitstellung des Schulbedarfes für Schüler,

9.

die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

10.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall,

11.

die Übernahme der Kosten eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe.

(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde umfasst die Grundversorgung darüber hinaus:

1.

die Unterbringung in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, einer geeigneten organisierten Unterkunft, einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder einer individuellen Unterkunft je nach Höhe des Betreuungsbedarfes;

2.

im Bedarfsfall eine sozialpädagogische und psychologische Unterstützung;

3.

eine an die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Arbeit im Haushalt, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten);

4.

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;

5.

die Abklärung der Zukunftsperspektiven;

6.

gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplans sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(3) Im Fall von Massenfluchtbewegungen (§ 62 AsylG) darf die Grundversorgung der davon betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein, auf Art 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen. (4) Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Sie können in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Ansprüche auf Leistungen der Grundversorgung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

(5) Erfolgt die Unterbringung als Sachleistung in organisierten Unterkünften, sind geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen besonders zu berücksichtigen. Vor allem sind Minderjährige zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen sowie nach Möglichkeit auch abhängige erwachsene Personen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Zur Vorbeugung von Übergriffen und geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Belästigung in organisierten Unterkünften sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können festgelegt werden:

1.

freiwillige, über die Leistungen der Grundversorgung (Abs 1 bis 3) hinausgehende Hilfen; dabei können Leistungen, die über die Mindestanforderungen (Abs 4 erster Satz) hinausgehen, an die Erfüllung von Integrationsanforderungen geknüpft werden;

2.

Kostenhöchstsätze für Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden.

(7) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder rechtlich beratenden Personen, Vertreterinnen und Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen sowie Vertreterinnen und Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Gründen der Sicherheit der darin wohnenden Personen oder Räumlichkeiten zulässig.

In Kraft seit 12.03.2022 bis 31.12.9999
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