Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2025
(1)Absatz einsDie Leistungen der Grundversorgung umfassen:
1.Ziffer einsdie Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2.Ziffer 2die Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3.Ziffer 3die Versorgung mit notwendiger Bekleidung,
4.Ziffer 4die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen durch die Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG sowie die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,
5.Ziffer 5Maßnahmen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen,
6.Ziffer 6Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden,
7.Ziffer 7die Übernahme der Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
8.Ziffer 8die Bereitstellung des Schulbedarfes für Schüler,
9.Ziffer 9die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,
10.Ziffer 10Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall,
11.Ziffer 11die Übernahme der Kosten eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe.
(2)Absatz 2Für unbegleitete minderjährige Fremde umfasst die Grundversorgung darüber hinaus:
1.Ziffer einsdie Unterbringung in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, einer geeigneten organisierten Unterkunft, einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder einer individuellen Unterkunft je nach Höhe des Betreuungsbedarfes;
1a.Ziffer eins aim Bedarfsfall die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe;
2.Ziffer 2im Bedarfsfall eine sozialpädagogische und psychologische Unterstützung;
3.Ziffer 3eine an die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Arbeit im Haushalt, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten);
4.Ziffer 4die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;
5.Ziffer 5die Abklärung der Zukunftsperspektiven;
6.Ziffer 6gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplans sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
(3)Absatz 3Im Fall von Massenfluchtbewegungen (§ 62 AsylG) darf die Grundversorgung der davon betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein, auf Art 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen. Im Fall von Massenfluchtbewegungen (Paragraph 62, AsylG) darf die Grundversorgung der davon betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein, auf Artikel 8, EMRK ist Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Sie können in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Ansprüche auf Leistungen der Grundversorgung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
(5)Absatz 5Erfolgt die Unterbringung als Sachleistung in organisierten Unterkünften, sind geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen besonders zu berücksichtigen. Vor allem sind Minderjährige zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen sowie nach Möglichkeit auch abhängige erwachsene Personen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Zur Vorbeugung von Übergriffen und geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Belästigung in organisierten Unterkünften sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
(6)Absatz 6Durch Verordnung der Landesregierung können festgelegt werden:
1.Ziffer einsfreiwillige, über die Leistungen der Grundversorgung (Abs 1 bis 3) hinausgehende Hilfen; dabei können Leistungen, die über die Mindestanforderungen (Abs 4 erster Satz) hinausgehen, an die Erfüllung von Integrationsanforderungen geknüpft werden;freiwillige, über die Leistungen der Grundversorgung (Absatz eins bis 3) hinausgehende Hilfen; dabei können Leistungen, die über die Mindestanforderungen (Absatz 4, erster Satz) hinausgehen, an die Erfüllung von Integrationsanforderungen geknüpft werden;
2.Ziffer 2Kostenhöchstsätze für Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden.
(7)Absatz 7Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder rechtlich beratenden Personen, Vertreterinnen und Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen sowie Vertreterinnen und Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Gründen der Sicherheit der darin wohnenden Personen oder Räumlichkeiten zulässig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Sbg. GVOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. GVOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Sbg. GVOG