§ 46 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die §§ 1 Abs 3, 3, 4 Abs 2 und 3, 5 Abs 2 und 3, 6 Abs 1, 2 und 4, 8 Abs 5, 10 Abs 2 bis 4, 13, 24 Abs 1, 29, 31 Abs 3 sowie 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2012 und der Entfall des § 8 Abs 6 treten mit 1. August 2012 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß den §§ 6 Abs 4 letzter Satz und 13 Abs 1 zweiter Satz haben erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.

(2) Im Zeitpunkt des Abs 1 aufrechte Leistungsbescheide für Leistungen nach dem 3. Abschnitt für Pensionistinnen und Pensionisten können von Amts wegen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt abgeändert werden, soweit innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 7 anfallen und die Neubemessung zu einer ergänzenden Hilfeleistung führt. Eine amtswegige Anpassung ist bis zum Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung zulässig.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt über einen aufrechten Leistungsbescheid für Leistungen nach dem 3. Abschnitt verfügen, sowie, unbeschadet Abs 2, ebensolche Pensionistinnen und Pensionisten können eine Neubemessung der Hilfe beantragen, wenn bei ihnen innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 6 bzw 7 anfallen. Anträge, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis vier Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt sowie Pensionistinnen und Pensionisten bis zwei Monate nach dem Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung einbringen, gelten als mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht.

(4) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 21 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(6) Abs 4 sowie die §§ 6 Abs 2 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 21, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26, 33 und 38 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) Die §§ 3, 4 Abs 2, 3 und 4, 6 Abs 2, 8 Abs 6, 10 Abs 4, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 sowie der Entfall des § 18 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 35 Abs 4 und Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 1. September 2010 und § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 9. August 2016 in Kraft. Verordnungen auf der Grundlage des § 10 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 können bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1 und 4, 6 Abs 2 und 4, 7a, 8 Abs 4 und 5, 10 Abs 3, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 17 Abs 2, 20 Abs 3 und 4, 28 Abs 3, 30 Abs 1 und 4, 35 Abs 4 und 5, 36 Abs 3, 38 Abs 4a und 6, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 außer Kraft.

(12) Auf jene Hilfesuchenden, die nur auf Grund des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Ausbildungspflichtgesetzes nicht Zielgruppe desselben waren, findet § 8 Abs 4 Z 5 in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 weiterhin Anwendung.

(13) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2019).

(14) Die §§ 38 Abs 1, 2, 7, 8 und 9, (§) 39, 39a, 39b, 39c, 39d und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 38 Abs 3 außer Kraft.

(15) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) § 46 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 tritt mit 1. April 2018 außer Kraft.

(17) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 83/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(18) Die §§ 6 Abs 2 Z 9 und 10 sowie 43 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

In Kraft seit 23.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 S-MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 S-MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 S-MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 S-MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 S-MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 S-MSG
§ 47 S-MSG