Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
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