§ 39e S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025

Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:

Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der InformationBei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des Paragraph 6, IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information

  1. 1.Ziffer einsden Erfolg der behördlichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der Einholung von Auskünften, der Leistungsgewährung, der Leistungserbringung, der Leistungsberechnung sowie der Leistungsrückforderung stehen, gefährden könnte;
  2. 2.Ziffer 2der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber Hilfesuchenden geboten ist;
  3. 3.Ziffer 3der Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Hilfesuchenden widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der behördlichen Tätigkeit bekannt wird;
  4. 4.Ziffer 4die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß § 18 bedient, gefährden würde.die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß Paragraph 18, bedient, gefährden würde.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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