Gesamte Rechtsvorschrift S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

S-MSG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.02.2021
Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Sozialunterstützung im Bundesland Salzburg (Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG)
StF: LGBl Nr 63/2010 (Blg LT 14. GP: RV 687, AB 729, jeweils 2. Sess)

§ 1 S-MSG


(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.

(2) Die Sozialunterstützung soll für alle Personen, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele

1.

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und

2.

den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen gewährleisten.

(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 2 S-MSG


(1) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.

(5) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.

(7) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

§ 3 S-MSG


Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;

2.

Alleinerziehende: Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw zur Erziehung berechtigt sind;

3.

Haushaltsgemeinschaft: mehrere, in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann;

4.

Bedarfsgemeinschaft:

a)

im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,

b)

im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

5.

Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;

6.

Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;

7.

Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche (regelmäßig) wiederkehrende Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;

8.

Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;

9.

Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages;

10.

Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Hilfe zur Teilhabe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen;

11.

Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;

12.

Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen.

§ 4 S-MSG


(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.

(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

2.

dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten;

3.

aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:

1.

nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland, es sei denn, die Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten;

2.

Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;

3.

schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes;

4.

ausreisepflichtige Fremde.

§ 5 S-MSG


(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die

1.

nach Abs 2 anzurechnen sind,

2.

bereits für einen durchgehenden Zeitraum von vier Monaten erbracht werden oder

3.

ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

(4) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

§ 6 S-MSG


(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.

Familienbeihilfen (§ 8 FLAG);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);

3.

Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)

4.

Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

6.

sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);

7.

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.

(3) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 7 S-MSG


(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:

1.

Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2.

Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;

4.

Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2), bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1) je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen.

(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.

§ 7a S-MSG § 7a


(1) Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.

(2) Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.

§ 8 S-MSG


(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der dauerhaften Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft einzusetzen sowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Integration in den Arbeitsmarkt dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

3.

pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;

5.

dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;

6.

nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;

7.

in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung stehen, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

8.

von Invalidität (§ 255 Abs 3 ASVG) betroffen sind; oder

9.

aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(5) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Abs 4 Z 7 unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nicht zu.

§ 8b S-MSG


(1) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:

1.

Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder

2.

Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:

a)

an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des § 8 Abs 3,

b)

an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)

an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Integrationsfähigkeit in den Arbeitsmarkt oder sozialen Stabilisierung.

(2) Die stufenweise Kürzung gemäß Abs 1 ist wie folgt vorzunehmen:

Pflichtverletzung

Kürzung auf Prozent des jeweiligen

Lebensunterhalt-Anteils

erste

70 %

zweite

50 %

dritte

25 %

vierte

0 %

(3) Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Abs 1 vor, gelten die Kürzungsstufen des Abs 2 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.

(4) Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.

§ 9 S-MSG


(1) Die Sozialunterstützung besteht aus:

1.

der Hilfe für den Lebensunterhalt;

2.

der Hilfe für den Wohnbedarf;

3.

der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Die Hilfe für den Lebensunterhalt wird vorrangig als pauschale Geldleistung erbracht. Sie darf durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.

(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(4) Geldleistungen der Sozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden. Erfolgt eine Entgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder erbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Sozialunterstützung zu tragen.

(5) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

§ 10 S-MSG


(1) Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:

1.

für Alleinstehende oder Alleinerziehende

100 %;

                            

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

                            

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person

45 %

                            

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

21 %.

                            

(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:

1.

für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes

a)

für die erste minderjährige Person

12 %

                            

b)

für die zweite minderjährige Person

9 %

                            

c)

für die dritte minderjährige Person

6 %

                            

d)

für jede weitere minderjährige Person

3 %;

                            

2.

für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 Abs 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Person

18 %.

                            

(3) Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.

(4) Die nach Abs 1 Z 2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.

(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.

(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Abs 4.

(7) Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.

§ 11 S-MSG


(1) Von den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.

(2) Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.

(3) Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.

(4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(5) Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.

§ 12 S-MSG § 12


Die Hilfe zur Deckung des Bedarfs bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten.

§ 13 S-MSG


(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt:

1.

bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

2.

bei minderjährigen Personen 11 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.

Die Landesregierung hat die Prozentwerte gemäß den Z 1 und 2 gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat.

§ 14 S-MSG


Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:

1.

in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;

2.

zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;

3.

im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;

4.

im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung.

§ 15 S-MSG


(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

(2) Auf Leistungen nach Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.

§ 16 S-MSG


(1) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben und trotz entsprechender Bemühungen nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann ergänzend oder anstelle von Leistungen nach dem 3. Abschnitt eine befristete Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch dem Ziel und den Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen wird.

(2) Der Träger der Sozialunterstützung kann in Zusammenarbeit mit freien Trägern oder Gemeinden für die Bereitstellung von geeigneten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten Sorge tragen und Kostenbeiträge dafür leisten.

(3) Arbeitsmöglichkeiten gemäß Abs. 2 dürfen höchstens für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung gestellt werden.

§ 17 S-MSG


(1) Zur Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung kann eine koordinierte Hilfeplanung vorgesehen werden. Ziel der koordinierten Hilfeplanung ist die Wiederherstellung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Anwendung sozialarbeiterischer Methoden und Instrumente.

(2) Die Personen, für die ein Hilfeplan erstellt wird, sind in den Planungsprozess entsprechend einzubinden und zur Teilnahme an den im Hilfeplan festgelegten Maßnahmen verpflichtet. Im Fall der Verweigerung ist § 8b sinngemäß anzuwenden.

§ 18 S-MSG


(1) Zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden können unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beratungs- und Betreuungsdienste zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erbracht werden. Der Träger der Sozialunterstützung kann diese Dienste selbst erbringen oder, soweit dies für ihn kostengünstiger ist, in Zusammenarbeit mit freien Trägern dafür Sorge tragen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze leisten.

(2) Betreuungsdienste im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

sozialarbeiterische Angebote;

2.

tagesstrukturierende Angebote, soweit dies zur sozialen Stabilisierung erforderlich ist;

3.

Wohnangebote für akut von Obdachlosigkeit bedrohte Personen oder für Personen, die ohne spezifische Betreuung nicht selbstständig wohnfähig wären;

4.

Angebote zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit, Angebote auf Grundlage des § 32 AMSG jedoch nur dann, wenn durch ein Verwaltungsübereinkommen mit dem Arbeitsmarktservice sichergestellt ist, dass Personen, die Anspruch auf Sozialunterstützung haben und über keine Leistungsansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verfügen, direkten Zugang zum entsprechenden Angebot haben und im Bedarfsfall unmittelbar von der Bezirksverwaltungsbehörde vermittelt werden können.

(3) Die Angebote gemäß Abs. 2 (Produkte) müssen den von der Landesregierung festgelegten Leistungsbeschreibungen entsprechen. Ziel ist die Aktivierung des Selbsthilfepotenzials der Hilfesuchenden und die Verringerung oder Vermeidung der Abhängigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung. Die Leistungsbeschreibungen müssen zumindest enthalten: Ziele, Zielgruppen, Zugang, Leistungsumfang, Personal, Infrastruktur und Kennzahlen. Sie sind in regelmäßigen Abständen im Rahmen partizipativer Sozialplanungsprozesse gemeinsam mit allen Betroffenen (Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Kostenträger) in geeigneter Weise zu evaluieren und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

(4) Die Leistung von Kostenersätzen setzt voraus, dass

1.

ein objektivierter regionaler Bedarf für die Dienste besteht;

2.

der freie Träger über geeignete Anlagen und die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die Dienste verfügt;

3.

sichergestellt ist, dass der freie Träger die Leistungserbringung während der gesamten Vertragsdauer wirtschaftlich gewährleisten kann; und

4.

der freie Träger einer Überprüfung seiner Gebarung durch die Landesregierung, durch von der Landesregierung beauftragte Dritte oder durch den Salzburger Landesrechnungshof zustimmt.

(5) Die Höhe der Kostenersätze darf die notwendigen Aufwendungen für die Dienste nicht übersteigen. Jährliche Anpassungsklauseln sind für den Sachaufwand auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle tretenden Index und für den Personalaufwand auf Basis der Entwicklung des Entlohnungsschemas I für Landesvertragsbedienstete, zuzüglich höchstens 0,8 % für Vorrückungen, festzulegen. Zur Sicherung der Dienste sind Verträge mit dreijähriger Laufzeit abzuschließen; bei neuen Angeboten und mit neuen freien Trägern sind einjährige Verträge abzuschließen und Verlängerungen von einer vorangehenden Evaluierung abhängig zu machen.

(6) Freie Träger, denen Kostenersätze für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gewährt worden sind, unterliegen bei der Erbringung dieser Dienste der Aufsicht der Landesregierung. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen alle Daten zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, die dafür sowie für die Evaluierung des jeweiligen Angebotes im Hinblick auf die Erreichung der vereinbarten Produktziele erforderlich sind.

(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 100/2016).

§ 18a S-MSG


Die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Sozialunterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

1.

Sozialanamnese und Aufbau einer Betreuungsbeziehung;

2.

Clearing;

3.

Analyse der Zusammenhänge zwischen persönlichen, psychischen und sozialen Problemlagen und der materiellen Situation;

4.

Erarbeitung von Lösungsansätzen;

5.

stärkenorientierte Zielformulierung und Hilfeplanung;

6.

Hausbesuche;

7.

Betreuungsarbeit;

8.

Netzwerkarbeit;

9.

fachliche Stellungnahme in Behördenverfahren;

10.

Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen und

11.

Dokumentation und Evaluierung.

§ 19 S-MSG


(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Hilfen zur Beschaffung von Wohnraum;

2.

Hilfen zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen.

Hilfe in besonderen Lebenslagen wird vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten gewährt. Die Landesregierung hat die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von solchen Hilfen durch Verordnung festzulegen.

(2) Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.

§ 20 S-MSG


(1) Antragsberechtigt sind:

1.

die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist;

2.

für die Hilfe suchende Person:

a)

ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;

b)

ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;

c)

ihr Erwachsenenvertreter oder ihre Erwachsenenvertreterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört.

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.

(3) Bei den Gemeinden eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.

zur Person und Familien- bzw Haushaltssituation;

2.

gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;

3.

zur aktuellen Einkommens-, Vermögens- und wirtschaftlichen Situation durch Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten vier Monate vor Antragstellung;

4.

zur Wohnsituation;

5.

gegebenenfalls Einkommens-, Vermögens- bzw Wohnkostennachweise der Personen gemäß § 3 Z 4;

6.

gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 4.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Erfolgt die Antragstellung nach dem Monatsersten, sind die Leistungen für den ersten Kalendermonat entsprechend zu aliquotieren. Leistungen der Sozialunterstützung sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Eine längere Befristung ist zulässig:

1.

für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte;

2.

für Personen in Alterspension.

§ 21 S-MSG § 21


Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

§ 22 S-MSG


(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person.

(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 1 zu-ständigen Behörde abzutreten oder, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, dieser die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

§ 23 S-MSG


(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommen Personen gemäß Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Erwachsenenvertreter zu erfüllen haben.

§ 24 S-MSG


(1) Leistungen der Sozialunterstützung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit vorläufigem Bescheid zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden bzw bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen. Gegen diese Bescheide ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Sie treten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides nach § 25 außer Kraft.

(2) Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gefährdet wird.

§ 25 S-MSG


(1) Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.

(2) Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).

§ 26 S-MSG § 26


(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 27 S-MSG


(1) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.

(2) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs. 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.

(3) Im Fall einer der Behörde nach Abs 1 oder anderweitig bekannt gewordenen Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände kann diese bereits erlassene behördliche Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen auch von Amts wegen entsprechend anpassen.

§ 28 S-MSG


(1) Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:

1.

der Wohnbedarf des oder der Rückerstattungspflichtigen;

2.

der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen;

3.

der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2.

(3) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre.

(4) Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegt nicht der Verjährung.

§ 29 S-MSG


(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

1.

die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);

2.

unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).

(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.

(3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Sozialunterstützung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.

§ 30 S-MSG


(1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:

1.

die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten;

3.

sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet oder

4.

sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(3) Schadenersatzansprüche des Trägers der Sozialunterstützung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

(4) Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 31 S-MSG


(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Ansprüche, ausgenommen solche auf Schmerzensgeld, der Hilfe suchenden Person gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe erforderlich gewesen wären, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies dem oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder dem oder der Dritten schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der Anzeige sind vom Schuldner zu leistende Zahlungen an den Träger der Sozialunterstützung zu leisten; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.

(2) Ein Ersatz nach Abs 1 darf nicht verlangt werden von:

1.

Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) Hilfesuchenden;

2.

Eltern von Hilfesuchenden, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.

(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundes-gesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Sozialunterstützung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.

§ 32 S-MSG § 32


(1) Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

§ 33 S-MSG § 33


Über die Rückerstattung gemäß § 28, die Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 und die Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat. Die Entscheidung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

§ 34 S-MSG


Rechtsträger der Sozialunterstützung ist das Land Salzburg.

§ 35 S-MSG


(1) Die Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.

(3) Zur Deckung der Kosten der Sozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.

(4) Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten der Sozialunterstützung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Sozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 FAG 2017 bestimmt.

(5) Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(6) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialunterstützung befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrags sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialunterstützung befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.

(7) Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Abs. 6 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(8) Die Beiträge gemäß den Abs. 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs. 7) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

§ 36 S-MSG


(1) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialunterstützung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. § 35 Abs. 8 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Mai zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen.

(3) Den Gemeinden ist von der Landesregierung jährlich bis zum 15. September eine Hochrechnung über die für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu übermitteln.

(4) Die Gemeinden sind von der Landesregierung zweimal jährlich über die Anzahl der Hilfesuchenden in ihrer Gemeinde zu informieren. Erhebungsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember. Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens drei Monate nach diesen Stichtagen zu erfolgen.

§ 38 S-MSG


(1) Der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einzelfall auf Ersuchen zur Auskunft verpflichtet und von sich aus zur Mitteilung berechtigt:

1.

die Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches;

2.

die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

das Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice;

4.

Personen, die der Hilfe suchenden Person zum Unterhalt verpflichtet sind;

5.

Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden;

6.

die Dienstgeber einer Hilfe suchenden Person;

7.

die Finanzämter;

8.

der Österreichische Integrationsfonds;

9.

Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes;

10.

Begutachtende Stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Person beurteilen;

11.

die vom Träger der Sozialunterstützung herangezogenen freien Träger für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gemäß § 18;

12.

Vermieter, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträger, mit denen Hilfe suchende Personen im Hinblick auf die Deckung des Wohnbedarfs in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs 1 folgende personenbezogene Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1.

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen;

2.

Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;

3.

Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;

4.

Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit);

5.

Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen bzw des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche;

6.

Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG);

7.

Gutachten, Nachweise und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Sprachniveau.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).

(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(4a) Abs 4 gilt sinngemäß für alle Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 8 Abs 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

(6) Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die den Zustellvorgang betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(7) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Abs 1 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Abs 1 berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Versicherungsdaten durchzuführen.

(9) Die gemäß § 39 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände;

2.

an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

an das Landesverwaltungsgericht;

4.

an die Finanzämter;

5.

an den Österreichischen Integrationsfonds;

6.

an das Arbeitsmarktservice;

7.

an das Sozialministeriumservice;

8.

an freie Träger, die vom Träger der Sozialunterstützung für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gemäß § 18 herangezogenen werden;

9.

an begutachtende Stellen gemäß § 8 Abs 3;

10.

an Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden.

§ 39 S-MSG


(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten:

1.

die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Hilfeleistungen;

2.

die Einhebung von Kostenersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;

3.

die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

1.

von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Daten zum Wohnbedarf, Daten zum Beruf und den Beschäftigungsverhältnissen, Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Daten zu den Sozialversicherungsverhältnissen einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Gesundheitsdaten, Daten betreffend die Arbeitsvermittlung und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, Daten von Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, Daten von Zustellorganen im Sinn des Zustellgesetzes betreffend die Hilfe suchende Person, Daten über Anwesenheitszeiten;

2.

von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 3: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten, Angaben zum Beratungs- bzw Betreuungsbedarf, Angaben zum Wohnbedarf;

3.

von Personen, die der Hilfe suchenden Person zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten zum geleisteten Unterhalt;

4.

von Personen, welche die Hilfe suchende Person vertreten, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zur Hilfe suchenden Person;

5.

von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien und Art der Angehörigeneigenschaft;

6.

vom durch den Träger der Sozialunterstützung herangezogenen freien Träger für die Zwecke des Abs 1 Z 3: Daten zur Einrichtung, Daten zur Leistungserbringung, Daten zur Auslastung, Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Daten zur Leistungsabrechnung, Daten betreffend die betreute Person;

7.

von Einrichtungen, die von der Hilfe suchenden Person im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, für die Zwecke des Abs 1 Z 1 und Z 2: Daten betreffend die betreute Person;

8.

von Vermietern, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträgern, mit denen hilfesuchende Personen in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen in Anspruch nehmen, für die Zwecke des Abs 1 Z 1, 2 und 3: Daten betreffend den Wohnbedarf.

(3) Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogene Daten gemäß Abs 2 Z 1, 3 und 5, der Geburtsort der Hilfe suchenden Person sowie die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort der leiblichen Eltern der Hilfe suchenden Person verarbeitet werden.

§ 39a S-MSG § 39a


(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 39 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 39 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).

(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüche gegen Dritte.

(3) Die Erfüllung der Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

§ 39b S-MSG


Einrichtungen gemäß § 18, die vom Träger der Sozialunterstützung zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, die von der Hilfe suchenden Person im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten wie Personalien, Daten zum Beruf und den Beschäftigungsverhältnissen, Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Daten zu den Sozialversicherungsverhältnissen einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Gesundheitsdaten, Daten betreffend die Arbeitsvermittlung, Daten von Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

§ 39c S-MSG § 39c


(1) Personenbezogene Daten gemäß §§ 39 Abs 2, 39a Abs 2 und 39b, die zu Zwecken des § 39 Abs 1 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß §§ 39 Abs 2, 39a Abs 2 und 39b, die zu Zwecken des § 39 Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

§ 39d S-MSG § 39d


Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

§ 40 S-MSG § 40


Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 40a S-MSG § 40a


(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.

(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.

(4) Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.

§ 41 S-MSG § 41


Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

§ 42 S-MSG


(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Sozialunterstützung erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen bzw zugestanden wären;

2.

seiner Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 nicht nachkommt;

3.

der Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 4 oder 4a nicht nachkommt.

(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde, die um die Auskunft ersucht hat.

§ 43 S-MSG


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 23/2019;

3.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl Nr 609; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

4.

Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl Nr 313/1994; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

5.

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl Nr 459/1993; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

6.

Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;

7.

Ausbildungspflichtgesetz – APflG, BGBl I Nr 62/2016; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

8.

Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

9.

Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl I Nr 38/2019;

10.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl Nr 376; Gesetz BGBl I Nr 24/2019;

11.

Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016; Gesetz BGBl I Nr 106/2018;

12.

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;

13.

Integrationsgesetz – IntG, BGBl I Nr 68/2017; Gesetz BGBl I Nr 41/2019;

14.

Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 104/2018;

15.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 25/2019.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 44 S-MSG § 44


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004;

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004;

3.

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 304 vom 30. September 2004.

§ 45 S-MSG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Bei Personen, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bezogen haben und innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringen, gilt der Antrag als mit diesem Zeitpunkt eingebracht; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2020).

§ 46 S-MSG


(1) Die §§ 1 Abs 3, 3, 4 Abs 2 und 3, 5 Abs 2 und 3, 6 Abs 1, 2 und 4, 8 Abs 5, 10 Abs 2 bis 4, 13, 24 Abs 1, 29, 31 Abs 3 sowie 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2012 und der Entfall des § 8 Abs 6 treten mit 1. August 2012 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß den §§ 6 Abs 4 letzter Satz und 13 Abs 1 zweiter Satz haben erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.

(2) Im Zeitpunkt des Abs 1 aufrechte Leistungsbescheide für Leistungen nach dem 3. Abschnitt für Pensionistinnen und Pensionisten können von Amts wegen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt abgeändert werden, soweit innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 7 anfallen und die Neubemessung zu einer ergänzenden Hilfeleistung führt. Eine amtswegige Anpassung ist bis zum Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung zulässig.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt über einen aufrechten Leistungsbescheid für Leistungen nach dem 3. Abschnitt verfügen, sowie, unbeschadet Abs 2, ebensolche Pensionistinnen und Pensionisten können eine Neubemessung der Hilfe beantragen, wenn bei ihnen innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 6 bzw 7 anfallen. Anträge, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis vier Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt sowie Pensionistinnen und Pensionisten bis zwei Monate nach dem Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung einbringen, gelten als mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht.

(4) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 21 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(6) Abs 4 sowie die §§ 6 Abs 2 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 21, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26, 33 und 38 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) Die §§ 3, 4 Abs 2, 3 und 4, 6 Abs 2, 8 Abs 6, 10 Abs 4, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 sowie der Entfall des § 18 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 35 Abs 4 und Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 1. September 2010 und § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 9. August 2016 in Kraft. Verordnungen auf der Grundlage des § 10 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 können bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1 und 4, 6 Abs 2 und 4, 7a, 8 Abs 4 und 5, 10 Abs 3, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 17 Abs 2, 20 Abs 3 und 4, 28 Abs 3, 30 Abs 1 und 4, 35 Abs 4 und 5, 36 Abs 3, 38 Abs 4a und 6, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 außer Kraft.

(12) Auf jene Hilfesuchenden, die nur auf Grund des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Ausbildungspflichtgesetzes nicht Zielgruppe desselben waren, findet § 8 Abs 4 Z 5 in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 weiterhin Anwendung.

(13) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2019).

(14) Die §§ 38 Abs 1, 2, 7, 8 und 9, (§) 39, 39a, 39b, 39c, 39d und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 38 Abs 3 außer Kraft.

(15) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) § 46 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 tritt mit 1. April 2018 außer Kraft.

(17) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 83/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(18) Die §§ 6 Abs 2 Z 9 und 10 sowie 43 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 47 S-MSG


(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.

(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch

1.

für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und

2.

für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.

(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.

(3a) Im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) (Anm: tritt mit 1.1.2021 in Kraft.)(6) Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Salzburger Mindestsicherungsgesetz (S-MSG) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 57/2012 (Blg LT 14. GP: RV 577, AB 659, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 97/2012 (Blg LT 14. GP: RV 207, AB 239, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 105/2013 (Blg LT 15. GP: RV 210, AB 282, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 90/2014 (Blg LT 15. GP: RV 184, AB 446, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 5/2016 (VfGH)

LGBl Nr 100/2016 (Blg LT 15. GP: RV 138, AB 157, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 123/2017 (Blg LT 15. GP: RV 120, AB 139, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 124/2017 (Blg LT 15. GP: RV 123, AB 141, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 101/2018 (Blg LT 16. GP: RV 88, AB 124, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 14/2019 (Blg LT 16. GP: RV 209, AB 237, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 83/2019 (Blg LT 16. GP: IA 191, AB 207, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 21/2020 (Blg LT 16. GP: RV 109, AB 280, jeweils 3. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

              § 1         Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung

              § 2          Grundsätze

              § 3          Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung

Mindestsicherung

              § 4          Persönliche Voraussetzungen

              § 5          Berücksichtigung von Leistungen Dritter

              § 6          Einsatz des Einkommens

              § 7          Einsatz des Vermögens

              § 7a       Abgrenzung von Einkommen und Vermögen

              § 8          Einsatz der Arbeitskraft

              § 8b       Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen

3. Abschnitt

Leistungen der Sozialunterstützung

              § 9          Leistungen

              § 10       Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf

              § 11       Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand

              § 12       Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

              § 13       Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt

              § 14       Aufenthalt im Ausland

4. Abschnitt

Zusatzleistungen

              § 15       Härtefälle

              § 16       Hilfe zur Arbeit

              § 17       Koordinierte Hilfeplanung

              § 18       Beratung und Betreuung

              § 18a     Behördliche Sozialarbeit

              § 19       Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten

5. Abschnitt

Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen

              § 20       Anträge

              § 21       Sachliche Zuständigkeit

              § 22       Örtliche Zuständigkeit

              § 23       Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen

              § 24       Beurteilung von Vorfragen

              § 25       Bescheide, Entscheidungspflicht

              § 26       Beschwerdeverfahren

6. Abschnitt

Rückerstattung und Ersatz

              § 27       Anzeigepflicht

              § 28       Rückerstattungspflicht

              § 29       Ersatzansprüche

              § 30       Ersatz durch die Hilfe suchende Person selbst oder ihre Erben

              § 31       Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte

              § 32       Geltendmachung von Ersatzansprüchen

              § 33       Zuständigkeit

7. Abschnitt

Trägerschaft, Kostentragung

              § 34       Träger der Sozialunterstützung

              § 35       Kostentragung

              § 36       Vorschüsse und Information der Gemeinden

              § 37       (entfallen auf Grund LGBl Nr 124/2017)

8. Abschnitt

Amtshilfe, Auskunftspflicht und Datenschutz

              § 38       Amtshilfe- und Auskunftspflichten

              § 39       Verarbeitung personenbezogener Daten

              § 39a     Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

              § 39b     Datenverarbeitung durch freie Träger

              § 39c     Einschränkung der Betroffenenrechte

              § 39d     Löschung von Daten

              

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

              § 40       Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

              § 40a     Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug

              § 41       Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

              § 42       Strafbestimmungen

              § 43       Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

              § 44       Umsetzungshinweis

              § 45       Inkrafttreten

              § 46       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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