§ 10 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:

1.

für Alleinstehende oder Alleinerziehende

100 %;

                            

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

                            

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person

45 %

                            

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

21 %.

                            

(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:

1.

für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes

a)

für die erste minderjährige Person

12 %

                            

b)

für die zweite minderjährige Person

9 %

                            

c)

für die dritte minderjährige Person

6 %

                            

d)

für jede weitere minderjährige Person

3 %;

                            

2.

für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 Abs 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Person

18 %.

                            

(3) Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.

(4) Die nach Abs 1 Z 2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.

(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.

(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Abs 4.

(7) Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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