§ 10 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der monatliche MindeststandardRichtsatz für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltsfür den Lebensunterhalt und des Wohnbedarfsden Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;

100 %;

1.

für Alleinstehende oder Alleinerziehende

2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person

45 %

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.

21 %.

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:

1.

für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes

a)

für die erste minderjährige Person

12 %

b)

für die zweite minderjährige Person

9 %

c)

für die dritte minderjährige Person

6 %

d)

für jede weitere minderjährige Person

3 %;

2.

für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 Abs 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Person

18 %.

(3) Die MindeststandardsRichtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(4) Der MindeststandardDie nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der AusgleichszulagenrichtsatzHaushaltsgemeinschaft aufzuteilen.

(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVGbegrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die jährlichen Anpassungen erfolgen aufDifferenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der Grundlage des Betragesprozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.

(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der sich ausKürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der AnpassungAufteilung gemäß Abs 4.

(7) Die Landesregierung hat für den Vorzeitraum ergeben hat,jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards-Beträge sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Der monatliche MindeststandardRichtsatz für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltsfür den Lebensunterhalt und des Wohnbedarfsden Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;

100 %;

1.

für Alleinstehende oder Alleinerziehende

2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person

45 %

3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.

21 %.

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:

1.

für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung ihres Lebensunterhaltes

a)

für die erste minderjährige Person

12 %

b)

für die zweite minderjährige Person

9 %

c)

für die dritte minderjährige Person

6 %

d)

für jede weitere minderjährige Person

3 %;

2.

für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 Abs 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes pro Person

18 %.

(3) Die MindeststandardsRichtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(4) Der MindeststandardDie nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der AusgleichszulagenrichtsatzHaushaltsgemeinschaft aufzuteilen.

(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVGbegrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die jährlichen Anpassungen erfolgen aufDifferenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der Grundlage des Betragesprozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.

(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der sich ausKürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der AnpassungAufteilung gemäß Abs 4.

(7) Die Landesregierung hat für den Vorzeitraum ergeben hat,jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards-Beträge sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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