§ 31 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Ansprüche, ausgenommen solche auf Schmerzensgeld, der Hilfe suchenden Person gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe erforderlich gewesen wären, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies dem oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder dem oder der Dritten schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der Anzeige sind vom Schuldner zu leistende Zahlungen an den Träger der Sozialunterstützung zu leisten; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.

(2) Ein Ersatz nach Abs 1 darf nicht verlangt werden von:

1.

Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) Hilfesuchenden;

2.

Eltern von Hilfesuchenden, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.

(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundes-gesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Sozialunterstützung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 S-MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 S-MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 S-MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 S-MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 S-MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 S-MSG
§ 32 S-MSG