§ 31 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Ansprüche, ausgenommen solche auf Schmerzensgeld, der Hilfe suchenden Person gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe erforderlich gewesen wären, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung über, sobald dies dem oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder dem oder der Dritten schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der Anzeige sind vom Schuldner zu leistende Zahlungen an den Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zu leisten; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.

(2) Ein Ersatz nach Abs 1 darf nicht verlangt werden von:

1.

Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) Hilfesuchenden;

2.

Eltern von Hilfesuchenden, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.

(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundes-gesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.

Abs.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2020

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Ansprüche, ausgenommen solche auf Schmerzensgeld, der Hilfe suchenden Person gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe erforderlich gewesen wären, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung über, sobald dies dem oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder dem oder der Dritten schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der Anzeige sind vom Schuldner zu leistende Zahlungen an den Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zu leisten; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.

(2) Ein Ersatz nach Abs 1 darf nicht verlangt werden von:

1.

Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) Hilfesuchenden;

2.

Eltern von Hilfesuchenden, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.

(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundes-gesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.

Abs.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten