Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Netzbetreiber und Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
(2)Absatz 2,Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
(3)Absatz 3,Netzbetreiber und Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
1.Ziffer einsBei einer Nachzahlung, die aus einer Monatsrechnung resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten anzubieten.
2.Ziffer 2Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten.Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten.
3.Ziffer 3Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von vier aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in sonstigen begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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