Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. Paragraph 28, ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.
(2)Absatz 2,Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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