§ 2 RZV Begriffsbestimmungen

RZV - Ratenzahlungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.

In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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