Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ratenzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2022, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ratenzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2022,, außer Kraft.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 RZV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 RZV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 RZV