§ 1 RZV Anwendungsbereich

RZV - Ratenzahlungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert. Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG resultiert.

In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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