§ 159 RStDG Disziplinarstrafen

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis,

b)

die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und

c)

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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