§ 156 RStDG Ersatz der entgangenen Bezüge

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der Verurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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