§ 163 RStDG Begründung und Zustellung von Entscheidungen

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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