§ 157 RStDG Wiedereinsetzung

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht worden ist.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzubringen. Dieses hat den Antrag dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.

(3) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 157 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 157 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 157 RStDG


Entscheidungen zu § 157 RStDG


Entscheidungen zu § 157 Abs. 1 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 157 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 157 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 156 RStDG
§ 158 RStDG