§ 159 RStDG Disziplinarstrafen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis;,

b)

die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.;Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und

bei besonders erschwerenden Umständen

c)

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters und seiner Angehörigen zur Hälfte.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis;,

b)

die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.;Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und

bei besonders erschwerenden Umständen

c)

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters und seiner Angehörigen zur Hälfte.

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