Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (§ 10 Abs. 1 RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (§ 16 RStDG) hin auszurichten.Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (Paragraph 10, Absatz eins, RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (Paragraph 16, RStDG) hin auszurichten.
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung der Ausbildung ist der erforderliche Praxisbezug sicherzustellen, um die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auf bestmögliche Weise auf ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt vorzubereiten. Die Ausbildungsverantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass neben den theoretischen Fachkenntnissen auch die praktischen und sozialen Fähigkeiten der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter gefördert werden.
(3)Absatz 3,Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auch
1.Ziffer einsim Umgang mit Parteien und in den Bereichen des Bürgerservices,
2.Ziffer 2im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (auch vor dem Hintergrund der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben),
3.Ziffer 3in der Verhandlungsführung sowie in der Vernehmungs- bzw. Ermittlungstechnik und -taktik,
4.Ziffer 4im sprachlichen Ausdruck und im verständlichen Formulieren von Entscheidungen,
5.Ziffer 5in der Bewältigung von Konflikten und schwierigen Situationen,
6.Ziffer 6in Angelegenheiten des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Verhaltenskodex und Berufsethos sowie des Integritätsmanagements und der Korruptionsbekämpfung einschließlich des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie
7.Ziffer 7in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, der Mobbing-Prävention und -Sanktion sowie der Toleranz und des Umgangs mit Angehörigen fremder Ethnienin Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, der Mobbing-Prävention und, -Sanktion sowie der Toleranz und des Umgangs mit Angehörigen fremder Ethnien
besonders geschult werden.
(4)Absatz 4,Den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern ist der nötige Einblick in den Behördenaufbau im Allgemeinen sowie den Aufbau und die Organisation der österreichischen Justiz einschließlich des Strafvollzugs im Besonderen zu geben. Dabei sind auch die Strukturen der Justizverwaltung sowie die Grundzüge der Personal- und Wirtschaftsverwaltung zu vermitteln, weiters die wesentlichen Grundlagen der Dienstaufsicht und der inneren Revision sowie der Justizstatistiken und der Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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