Gesamte Rechtsvorschrift RiAA-AusbVO

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

RiAA-AusbVO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 RiAA-AusbVO Anwendungsbereich


Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere

  1. 1.Ziffer einszur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
  2. 2.Ziffer 2zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
  3. 3.Ziffer 3zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach Paragraph 9 c, RStDG und Exkursionen.

§ 2 RiAA-AusbVO Obligatorische Ausbildungsstationen


Der Ausbildungsdienst ist

  1. 1.Ziffer einsbeim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  2. 2.Ziffer 2beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
  3. 3.Ziffer 3bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
  4. 4.Ziffer 4bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
  5. 5.Ziffer 5bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
  6. 6.Ziffer 6bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.

§ 3 RiAA-AusbVO Fakultative Ausbildungsstationen


  1. (1)Absatz eins,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann
    1. 1.Ziffer einsbeim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (davon höchstens zwei Monate bei der Justiz-Ombudsstelle),
    2. 2.Ziffer 2beim Obersten Gerichtshof oder bei der Generalprokuratur in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    3. 3.Ziffer 3beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,)
    1. 5.Ziffer 5bei dem oder der Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens drei Monaten,
    2. 6.Ziffer 6bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen undbei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen und
    3. 7.Ziffer 7bei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (§ 1 Abs. 1 des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, BGBl. Nr. 156/1990) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (§ 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, BGBl. Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochenbei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (Paragraph eins, Absatz eins, des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, Bundesgesetzblatt Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochen
    geleistet werden.
  2. (2)Absatz 2,Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (§ 9c RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (§ 10 Abs. 3 RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (Paragraph 9 c, RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsdie Organe der Finanzverwaltung,
    2. 2.Ziffer 2die Finanzmarktaufsicht,
    3. 3.Ziffer 3die Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
    4. 4.Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank,
    5. 5.Ziffer 5Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
    6. 6.Ziffer 6Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    7. 7.Ziffer 7anerkannte Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
    8. 8.Ziffer 8geeignete Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung eines Unternehmens (Abs. 2 Z 8) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (§ 10 Abs. 3 RStDG) auszubilden, zu beurteilen.Die Eignung eines Unternehmens (Absatz 2, Ziffer 8,) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG) auszubilden, zu beurteilen.

§ 4 RiAA-AusbVO Ausbildungsinhalte


  1. (1)Absatz eins,Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (§ 10 Abs. 1 RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (§ 16 RStDG) hin auszurichten.Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (Paragraph 10, Absatz eins, RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (Paragraph 16, RStDG) hin auszurichten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Gestaltung der Ausbildung ist der erforderliche Praxisbezug sicherzustellen, um die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auf bestmögliche Weise auf ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt vorzubereiten. Die Ausbildungsverantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass neben den theoretischen Fachkenntnissen auch die praktischen und sozialen Fähigkeiten der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter gefördert werden.
  3. (3)Absatz 3,Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auch
    1. 1.Ziffer einsim Umgang mit Parteien und in den Bereichen des Bürgerservices,
    2. 2.Ziffer 2im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (auch vor dem Hintergrund der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben),
    3. 3.Ziffer 3in der Verhandlungsführung sowie in der Vernehmungs- bzw. Ermittlungstechnik und -taktik,
    4. 4.Ziffer 4im sprachlichen Ausdruck und im verständlichen Formulieren von Entscheidungen,
    5. 5.Ziffer 5in der Bewältigung von Konflikten und schwierigen Situationen,
    6. 6.Ziffer 6in Angelegenheiten des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Verhaltenskodex und Berufsethos sowie des Integritätsmanagements und der Korruptionsbekämpfung einschließlich des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie
    7. 7.Ziffer 7in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, der Mobbing-Prävention und
      -Sanktion sowie der Toleranz und des Umgangs mit Angehörigen fremder Ethnien
      in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, der Mobbing-Prävention und, -Sanktion sowie der Toleranz und des Umgangs mit Angehörigen fremder Ethnien
    besonders geschult werden.
  4. (4)Absatz 4,Den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern ist der nötige Einblick in den Behördenaufbau im Allgemeinen sowie den Aufbau und die Organisation der österreichischen Justiz einschließlich des Strafvollzugs im Besonderen zu geben. Dabei sind auch die Strukturen der Justizverwaltung sowie die Grundzüge der Personal- und Wirtschaftsverwaltung zu vermitteln, weiters die wesentlichen Grundlagen der Dienstaufsicht und der inneren Revision sowie der Justizstatistiken und der Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz.

§ 5 RiAA-AusbVO Exkursionen


Der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit im Dienste der Justiz von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter oder Vertreterinnen dieser Dienststellen, zu veranstalten.

§ 6 RiAA-AusbVO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Vor dem 1. Oktober 2012 absolvierte Ausbildungsdienste und -zeiten sind einzurechnen.
  4. (3)Absatz 3,Die nach den bisherigen Bestimmungen vollständig absolvierten Ausbildungsdienste gelten auch dann als abgeschlossen, wenn nach der vorliegenden Verordnung nunmehr eine längere oder kürzere Dauer für den jeweiligen Ausbildungsdienst vorgesehen ist.

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