§ 10 RStDG Gestaltung des Ausbildungsdienstes

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht der Richterin oder des Richters Vernehmungen durchzuführen, in Anwesenheit der Richterin oder des Richters auch in einer mündlichen Streitverhandlung (bei Senatsbesetzung im Einvernehmen mit den übrigen Senatsmitgliedern) sowie in einer Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter. Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Sie oder er ist auch als Schriftführerin oder Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

(2) Während der Ausbildung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt und beim Notar ist dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, vornehmlich die Entwicklung und Durchführung der Rechtssachen vom Standpunkt der Parteien kennenzulernen. Zu diesem Zweck ist er, soweit dies die Umstände gestatten, der Aufnahme von Informationen zuzuziehen oder mit der selbständigen Aufnahme von Informationen zu betrauen. Er ist zur Verfassung von Parteieingaben, insbesondere zur Verfassung von Schriftsätzen in Justizsachen, und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zur Vertretung bei Verhandlungen heranzuziehen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.

(4) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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