§ 3 RiAA-AusbVO Fakultative Ausbildungsstationen

RiAA-AusbVO - Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann
    1. 1.Ziffer einsbeim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (davon höchstens zwei Monate bei der Justiz-Ombudsstelle),
    2. 2.Ziffer 2beim Obersten Gerichtshof oder bei der Generalprokuratur in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    3. 3.Ziffer 3beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,)
    1. 5.Ziffer 5bei dem oder der Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens drei Monaten,
    2. 6.Ziffer 6bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen undbei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen und
    3. 7.Ziffer 7bei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (§ 1 Abs. 1 des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, BGBl. Nr. 156/1990) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (§ 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, BGBl. Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochenbei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (Paragraph eins, Absatz eins, des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, Bundesgesetzblatt Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochen
    geleistet werden.
  2. (2)Absatz 2,Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (§ 9c RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (§ 10 Abs. 3 RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (Paragraph 9 c, RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsdie Organe der Finanzverwaltung,
    2. 2.Ziffer 2die Finanzmarktaufsicht,
    3. 3.Ziffer 3die Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
    4. 4.Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank,
    5. 5.Ziffer 5Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
    6. 6.Ziffer 6Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    7. 7.Ziffer 7anerkannte Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
    8. 8.Ziffer 8geeignete Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung eines Unternehmens (Abs. 2 Z 8) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (§ 10 Abs. 3 RStDG) auszubilden, zu beurteilen.Die Eignung eines Unternehmens (Absatz 2, Ziffer 8,) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG) auszubilden, zu beurteilen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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