Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Ausbildungsdienst ist
1.Ziffer einsbeim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
2.Ziffer 2beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
3.Ziffer 3bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
4.Ziffer 4bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
5.Ziffer 5bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
6.Ziffer 6bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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