Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere
1.Ziffer einszur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
2.Ziffer 2zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
3.Ziffer 3zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach Paragraph 9 c, RStDG und Exkursionen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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