Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen: Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
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