§ 28c PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.08.2025
Paragraph 28 c,

Am 1. August 2025 anhängige Verfahren gemäß den §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sind Gebühren gemäß § 13 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einzuheben. Das zuvor vom Zollamt Österreich gemäß § 17 geführte Register ist ab dem genannten Zeitpunkt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu führen. Am 1. August 2025 anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 13,, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sind Gebühren gemäß Paragraph 13, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einzuheben. Das zuvor vom Zollamt Österreich gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab dem genannten Zeitpunkt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu führen.

In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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