(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Art. 46 Z 7, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Artikel 46, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
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