§ 28b PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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