§ 34 PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.07.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13, § 15, § 16, § 17 Abs. 1, 2 und 4, § 19, § 21, § 26 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 26, Absatz eins und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 9 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 14 und § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich Paragraph 14 und Paragraph 26, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 23 bis 25 und des § 27 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, undhinsichtlich der Paragraphen 23 bis 25 und des Paragraph 27, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, und
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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