§ 34 PZG

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 14 und des Paragraph 26, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13, § 15, § 16, § 17 Abs. 1, 2 und 4, § 19, § 21, § 26 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 26, Absatz eins und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 9 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 14 und § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich Paragraph 14 und Paragraph 26, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 23 bis 25 und des § 27 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, undhinsichtlich der Paragraphen 23 bis 25 und des Paragraph 27, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, und
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
  3. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 14 und des Paragraph 26, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13, § 15, § 16, § 17 Abs. 1, 2 und 4, § 19, § 21, § 26 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 26, Absatz eins und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 9 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 14 und § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich Paragraph 14 und Paragraph 26, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 23 bis 25 und des § 27 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, undhinsichtlich der Paragraphen 23 bis 25 und des Paragraph 27, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, und
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
  3. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.

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