§ 25 PZG

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer es unterlässt

1.

auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,

2.

einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,

3.

bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,

4.

die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,

5.

die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,

6.

entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,

7.

gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,

8.

eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

9.

für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

10.

den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,

11.

den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,

12.

die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,

13.

dem Zollamt WienÖsterreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

14.

Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,

15.

die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,

16.

seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,

17.

dem Zollamt WienÖsterreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau

1.

den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,

2.

die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,

3.

die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2020

(1) Wer es unterlässt

1.

auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,

2.

einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,

3.

bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,

4.

die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,

5.

die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,

6.

entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,

7.

gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,

8.

eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

9.

für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

10.

den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,

11.

den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,

12.

die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,

13.

dem Zollamt WienÖsterreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

14.

Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,

15.

die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,

16.

seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,

17.

dem Zollamt WienÖsterreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau

1.

den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,

2.

die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,

3.

die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

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