§ 21 PZG Zuständigkeit

Punzierungsgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt ÖsterreichBundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen: Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt ÖsterreichBundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1.Ziffer einsder Punzierungskontrollorgane,
  2. 2.Ziffer 2des Edelmetallkontrolllabors.
2. des Edelmetallkontrolllabors.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2025
§ 21.Paragraph 21,

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt ÖsterreichBundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen: Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt ÖsterreichBundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1.Ziffer einsder Punzierungskontrollorgane,
  2. 2.Ziffer 2des Edelmetallkontrolllabors.
2. des Edelmetallkontrolllabors.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten