§ 8 PNR-G Datenschutzbeauftragter

PNR-G - PNR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (§§ 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu informieren. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (Paragraphen 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zu informieren.

In Kraft seit 17.08.2018 bis 31.12.9999
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