§ 1 PNR-G Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278g und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß Paragraph 165, Absatz 3, zweiter Fall, Paragraphen 278 b bis 278 g und Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.
- (2)Absatz 2,Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.
- (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben unberührt.
§ 2 PNR-G Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
- (1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten (§ 3) ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat, das in einem gemäß Art. 16 Abs. 3 PNR-RL (§ 13) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurde, unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken.Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten (Paragraph 3,) ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat, das in einem gemäß Artikel 16, Absatz 3, PNR-RL (Paragraph 13,) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurde, unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken.
- (2)Absatz 2,Die Luftfahrtunternehmen teilen der Fluggastdatenzentralstelle mit, welches konkrete Protokoll und Datenformat für die Übermittlung der Fluggastdaten verwendet wird. Bei technischen Störungen erfolgt die Übermittlung der Fluggastdaten in Abstimmung mit der Fluggastdatenzentralstelle ausnahmsweise auf andere geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet.
- (3)Absatz 3,Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Luftfahrtunternehmen trifft die Verpflichtung gemäß Abs. 1 jenes Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt.Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Luftfahrtunternehmen trifft die Verpflichtung gemäß Absatz eins, jenes Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt.
- (4)Absatz 4,Ungeachtet der in Abs. 1 genannten Zeitpunkte sind die Sicherheitsbehörden, Zollbehörden sowie den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste ermächtigt, im Wege der Fluggastdatenzentralstelle von Luftfahrtunternehmen Auskunft über Fluggastdaten (§ 3) zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Gefahr durch eine in § 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos der Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsverlangens trifft die anfragende Behörde. Anfragen an Luftfahrtunternehmen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.Ungeachtet der in Absatz eins, genannten Zeitpunkte sind die Sicherheitsbehörden, Zollbehörden sowie den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste ermächtigt, im Wege der Fluggastdatenzentralstelle von Luftfahrtunternehmen Auskunft über Fluggastdaten (Paragraph 3,) zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Gefahr durch eine in Paragraph eins, Absatz eins, genannte strafbare Handlung abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos der Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsverlangens trifft die anfragende Behörde. Anfragen an Luftfahrtunternehmen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
- (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, zu erstrecken.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung den Anwendungsbereich des Absatz eins, auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, zu erstrecken.
§ 3 PNR-G Fluggastdaten
- (1)Absatz eins,Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:
- 1.Ziffer einsAngaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
- 2.Ziffer 2Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
- 3.Ziffer 3planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
- 4.Ziffer 4Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,
- 5.Ziffer 5Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- 6.Ziffer 6alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
- 7.Ziffer 7gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
- 8.Ziffer 8Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
- 9.Ziffer 9Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
- 10.Ziffer 10Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
- 11.Ziffer 11Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
- 12.Ziffer 12allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
- 13.Ziffer 13Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
- 14.Ziffer 14Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
- 15.Ziffer 15Angaben zum Code-Sharing,
- 16.Ziffer 16vollständige Gepäckangaben,
- 17.Ziffer 17Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
- 18.Ziffer 18etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
- 19.Ziffer 19alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.alle vormaligen Änderungen der unter den Ziffer eins bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.
- (2)Absatz 2,Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Abs. 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) enthalten.Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz eins, sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) enthalten.
§ 4 PNR-G Verarbeitung von Fluggastdaten
- (1)Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des § 1 Abs. 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (§ 3) vor der Ankunft oder dem Abflug eines LuftfahrzeugesDie Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (Paragraph 3,) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges
- 1.Ziffer einsmit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, sowiemit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, sowie
- 2.Ziffer 2anhand festgelegter Kriterien (§ 5)anhand festgelegter Kriterien (Paragraph 5,)
abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (§ 3) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (Paragraph 3,) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten. - (2)Absatz 2,Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt.Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, zu verarbeiten. Paragraph 6, bleibt unberührt.
- (3)Absatz 3,Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Abs. 1) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Abs. 2 genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Absatz eins,) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Absatz 2, genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.
- (4)Absatz 4,Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen.
- (5)Absatz 5,§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.
§ 5 PNR-G Festlegung von Kriterien
- (1)Absatz eins,Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach § 4 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen.Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen.
- (2)Absatz 2,Die Kriterien bestehen aus verdachtsbegründenden und verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf Tatsachen zu strafbaren Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für den Zweck des § 1 Abs. 1 bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, auszuschließen. Bei den Kriterien sind die Prüfungsmerkmale so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Kriterium fallenden Personen möglichst gering ist. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 DSG) dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein.Die Kriterien bestehen aus verdachtsbegründenden und verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf Tatsachen zu strafbaren Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für den Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, auszuschließen. Bei den Kriterien sind die Prüfungsmerkmale so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Kriterium fallenden Personen möglichst gering ist. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, DSG) dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein.
- (3)Absatz 3,Zur Festlegung oder Aktualisierung von Kriterien ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, die in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung verarbeiteten Daten zu analysieren.
§ 6 PNR-G Depersonalisierung
- (1)Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.
- (2)Absatz 2,Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässigDie Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in Paragraph 7, genannten Behörde zulässig
- 1.Ziffer einszur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG, § 74a Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, § 57 Militärbefugnisgesetz BGBl. I Nr. 86/2000) oderzur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG, Paragraph 74 a, Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Paragraph 57, Militärbefugnisgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,) oder
- 2.Ziffer 2zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; § 139 Abs. 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278 b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; Paragraph 139, Absatz 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.
§ 7 PNR-G Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
- (1)Absatz eins,Soweit dies für den Zweck des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.Soweit dies für den Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.
- (2)Absatz 2,Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, zulässig.Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zulässig.
- (3)Absatz 3,Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Abs. 2 an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in § 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Absatz 2, an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in Paragraph eins, Absatz eins, genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.
- (4)Absatz 4,Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung (§ 4 Abs. 3) zu verarbeiten.Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung (Paragraph 4, Absatz 3,) zu verarbeiten.
- (5)Absatz 5,Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG, BGBl. Nr. 529/1979, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. I Nr. 135/2002, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.
§ 8 PNR-G Datenschutzbeauftragter
Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (§§ 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu informieren. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (Paragraphen 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zu informieren.
§ 9 PNR-G Auskunftsrecht
In einem Auskunftsverfahren (§ 44 DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (§ 6 Abs. 1). In einem Auskunftsverfahren (Paragraph 44, DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (Paragraph 6, Absatz eins,).
§ 10 PNR-G Verwaltungsübertretungen
- (1)Absatz eins,Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen § 2 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen.Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen Paragraph 2, Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen.
- (2)Absatz 2,Die Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundDie Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben. - (3)Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
- (4)Absatz 4,Für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.Für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins,, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.
§ 11 PNR-G Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 12 PNR-G Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 13 PNR-G Bezugnahme auf Richtlinien
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 132 (PNR-RL), umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 132 (PNR-RL), umgesetzt.
§ 14 PNR-G Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
- (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 15 PNR-G Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesminister für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
Anlage
Anl. 1 PNR-G
- 1.Ziffer einsBeteiligung an einer kriminellen Vereinigung
- 2.Ziffer 2Menschenhandel
- 3.Ziffer 3Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
- 4.Ziffer 4Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
- 5.Ziffer 5Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
- 6.Ziffer 6Korruption
- 7.Ziffer 7Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
- 8.Ziffer 8Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung
- 9.Ziffer 9Computerstraftaten/Cyberkriminalität
- 10.Ziffer 10Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
- 11.Ziffer 11Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
- 12.Ziffer 12Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
- 13.Ziffer 13Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
- 14.Ziffer 14Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
- 15.Ziffer 15Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
- 16.Ziffer 16Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
- 17.Ziffer 17Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie
- 18.Ziffer 18Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
- 19.Ziffer 19Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
- 20.Ziffer 20Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
- 21.Ziffer 21Vergewaltigung
- 22.Ziffer 22Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
- 23.Ziffer 23Flugzeug- und Schiffsentführung
- 24.Ziffer 24Sabotage
- 25.Ziffer 25Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
- 26.Ziffer 26Wirtschaftsspionage