Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 13.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 PNR-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 PNR-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 PNR-G