§ 10 PNR-G Verwaltungsübertretungen

PNR-G - PNR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen § 2 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen.Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen Paragraph 2, Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundDie Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben.
  3. (3)Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  4. (4)Absatz 4,Für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.Für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins,, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.
In Kraft seit 17.08.2018 bis 31.12.9999
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