Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit dies für den Zweck des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.Soweit dies für den Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.
(2)Absatz 2,Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, zulässig.Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zulässig.
(3)Absatz 3,Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Abs. 2 an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in § 1 Abs. 1 genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Absatz 2, an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in Paragraph eins, Absatz eins, genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung (§ 4 Abs. 3) zu verarbeiten.Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung (Paragraph 4, Absatz 3,) zu verarbeiten.
(5)Absatz 5,Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG, BGBl. Nr. 529/1979, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. I Nr. 135/2002, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.
In Kraft seit 17.08.2018 bis 31.12.9999
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