§ 8 Oö. WG

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Wettunternehmen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Die Wettunternehmer haben als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:

1.

alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1;

2.

bei Einsätzen oder Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;

3.

in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

4.

im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden, dabei sind bei Wettterminals jedenfalls auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG angewendet werden;

5.

im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) Die Wettunternehmen sind nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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