§ 8 Oö. WG

Oö. Wettgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) DasDie Wettunternehmen hat als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäschehaben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten,haben sie die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender BestimmungenAnlagen I bis III des Glücksspielgesetzes für sie ergeben: § 31c Abs. 1, § 31c Abs. 2 Z 3, § 31c Abs. 2 Z 4, wobei in diesen Fällen jedenfalls auch eine Identitätsfeststellung gemäß § 31c Abs. 2 Z 1 zu erfolgen hat, § 31c Abs. 2 Z 6, § 31c Abs. 3 Z 1, § 31c Abs. 3 Z 2 für den Bereich der WettterminalsFM-GwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Zusätzlich zu Abs. 1Die Wettunternehmer haben die Wettunternehmer als MaßnahmenMaßnahme zur Vorbeugung vongegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15 sowie § 24 Abs. 1 bis 4 und 6, Anlage I und II. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

1.

alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1;

2.

bei Einsätzen oder Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;

3.

in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

4.

im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden, dabei sind bei Wettterminals jedenfalls auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG angewendet werden;

5.

im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) DasDie Wettunternehmen istsind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG§ 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.03.2020

(1) DasDie Wettunternehmen hat als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäschehaben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten,haben sie die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender BestimmungenAnlagen I bis III des Glücksspielgesetzes für sie ergeben: § 31c Abs. 1, § 31c Abs. 2 Z 3, § 31c Abs. 2 Z 4, wobei in diesen Fällen jedenfalls auch eine Identitätsfeststellung gemäß § 31c Abs. 2 Z 1 zu erfolgen hat, § 31c Abs. 2 Z 6, § 31c Abs. 3 Z 1, § 31c Abs. 3 Z 2 für den Bereich der WettterminalsFM-GwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Zusätzlich zu Abs. 1Die Wettunternehmer haben die Wettunternehmer als MaßnahmenMaßnahme zur Vorbeugung vongegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15 sowie § 24 Abs. 1 bis 4 und 6, Anlage I und II. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

1.

alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1;

2.

bei Einsätzen oder Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;

3.

in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

4.

im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden, dabei sind bei Wettterminals jedenfalls auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG angewendet werden;

5.

im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) DasDie Wettunternehmen istsind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG§ 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten