§ 16 Oö. WG § 16

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen, Bewilligungen oder Anzeigen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen.

(3) Sofern innerhalb einer zeitlichen Befristung bzw. der Dauer von 18 Monaten gemäß Abs. 2 ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 3 oder eine Anzeige gemäß § 6 eingebracht wird, verlängert sich die bestehende Berechtigung bis zur Erlassung des Bescheids gemäß §§ 3 oder 6 bzw. der Ablauf der Frist gemäß § 6 Abs. 5.

(4) Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 erster Satz muss für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes angezeigte Wettannahmestellen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorliegen.

(5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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