Gesamte Rechtsvorschrift Oö. WG

Oö. Wettgesetz

Oö. WG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.08.2021
Landesgesetz über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden (Oö. Wettgesetz)

StF: LGBl. Nr. 72/2015 (GP XXVII RV 1273/2015 AB 1441/2015 LT 53; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44 [CELEX-Nr. 32003L0109])

§ 1 Oö. WG § 1


(1) Dieses Landesgesetz regelt den Betrieb von Wettunternehmen.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Glücksspielautomatengesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

§ 2 Oö. WG


Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

Aufstellen: physisches Positionieren und Belassen;

2.

Buchmacherin, Buchmacher: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten abschließt;

3.

Totalisateurin, Totalisateur: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten vermittelt;

4.

Vermittlerin, Vermittler: eine Person, die gewerbsmäßig Wettkunden vermittelt;

5.

Wette: Preisvereinbarung zwischen der Wettanbieterin bzw. dem Wettanbieter und den Wetthaltern über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden sportlichen, politischen, kulturellen oder sonstigen für den Abschluss von Wetten geeigneten Ereignisses, unabhängig davon, ob die Vereinbarung an einem physischen Ort oder auf beliebigem Weg aus der Ferne, auf elektronischem Weg oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie oder auf individuelle Anfrage eines Dienstleistungsempfängers abgeschlossen wird;

6.

Wettannahmestelle: ortsgebundene oder mobile Betriebsstätte, in der Wetten angeboten bzw. Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden oder in der Wettkunden vermittelt werden (in der Folge „ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle“); im Fall einer Ausübung dieser Tätigkeiten über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, gilt als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt (in der Folge „sonstige Wettannahmestelle“);

7.

Wettbedingungen: allgemeine Geschäftsbedingungen, unter denen der Abschluss oder die Vermittlung der Wetten verbindlich zustande kommen;

8.

Wettterminal: technische Einrichtung, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dient und dem Wettkunden den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;

9.

Wettunternehmen: Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure, Vermittlerinnen und Vermittler;

10.

wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;

11.

Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;

12.

Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;

13.

Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

14.

politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

15.

bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;

16.

Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;

17.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;

18.

Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

19.

Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

20.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 85/2021)

§ 3 Oö. WG


(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmen in einer Wettannahmestelle darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden.

(2) Die Bewilligung ist natürlichen Personen auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

1.

eigenberechtigt und verlässlich sind,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats sind, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sind, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind,

3.

ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie in Höhe von 200.000 Euro nachweisen,

4.

Wettbedingungen und Wettscheinmuster vorlegen, die dem § 4 entsprechen; dies gilt nicht für Personen, die ausschließlich als Vermittlerinnen bzw. Vermittler tätig sind,

5.

ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung vorlegen.

(3) Die Bewilligung ist juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

1.

den Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat haben, in dem juristische Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

2.

eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellt haben, die bzw. der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt und auch ein wirtschaftlicher Eigentümer diese Voraussetzungen erfüllt und

3.

die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 bis 5 erfüllen.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

(4) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person

1.

von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Waffengesetz 1996 oder § 168 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt ist, sofern die Verurteilung noch nicht nach dem Tilgungsgesetz 1972 getilgt ist, oder

2.

mindestens zweimal nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des Oö. Glücksspielapparategesetzes, des Glücksspielgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind, oder

3.

wegen der mit Vorsatz begangenen Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach dem Finanzstrafgesetz bestraft worden ist und über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

4.

ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung sowie ein Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertige Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaats der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers beizulegen; werden dort solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.

(6) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen (insbesondere auch die Bestellung einer bzw. eines Präventionsbeauftragten bzw. einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten) zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Lärm, zu wahren. Sie darf befristet, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsleistung erteilt werden.

(7) Die Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zu übermitteln.

(8) Ergibt sich bei einem bewilligten Wettunternehmen, dass mangels entsprechender behördlicher Bedingungen und Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen den Anforderungen dieses Landesgesetzes nicht entsprochen wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben.

§ 4 Oö. WG


(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.

(2) Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle in den ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen auszuhängen, bei sonstigen Wettannahmestellen in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden auszuhändigen bzw. ein Ausdruck ist zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

2.

die Ge- bzw. Verbote gemäß § 7 Abs. 1 und § 9,

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung, und

4.

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.

(4) Die Wettscheine müssen den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung gemäß § 3 sowie die Bewilligungsdaten, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) und bei eingerichtetem Wettkonto auch den persönlichen Code sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.

(5) Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die dem Abs. 3 entsprechenden Wettbedingungen sind von der Landesregierung mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen.

§ 5 Oö. WG


(1) Eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden. Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen. Die Beibringung der Stellungnahme kann bei sonstigen Wettannahmestellen entfallen.

(2) Jede ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten. Für sonstige Wettannahmestellen gilt dies sinngemäß.

(3) Ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerblich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für diese Wettannahmestelle. Die gewerblich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

§ 6 Oö. WG


(1) Wettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Für jeden Wettterminal ist auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 4 vorzulegen.

(4) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

1.

ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,

2.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

3.

über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,

4.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind,

5.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.

(5) Die Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige dem Wettunternehmen

1.

eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass die Aufstellung und der Betrieb des Wettterminals nicht untersagt wird, oder

2.

mit Bescheid sowohl Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist, oder

3.

mit Bescheid das Aufstellen zu untersagen, wenn auch durch Betriebsbeschränkungen, Bedingungen und Auflagen im Sinn der Z 2 die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(6) Wettterminals dürfen erst betrieben werden, wenn die Landesregierung innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Aufstellung und den Betrieb eines Wettterminals nicht untersagt oder schon zuvor eine schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 5 Z 1 ausgestellt oder einen Bescheid gemäß Abs. 5 Z 2 erlassen hat. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

§ 7 Oö. WG


(1) Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden und nur diese dürfen als Wettkunden vermittelt werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen dieser Voraussetzung durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

(1a) Das Wettunternehmen hat vor dem Eingang zu Wettannahmestellen, auf mobilen Wettannahmestellen sowie auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

(2) Das Wettunternehmen hat für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden für Wetten an einem Wettterminal oder für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Für Wettterminals, bei denen auf andere Weise die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 sichergestellt wird, ist bei einem Wetteinsatz pro Wettabschluss bis zu einem Betrag von 70 Euro keine Wettkundenkarte erforderlich.

(2a) Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(3) Auf Wettkundenkarten ist der Name des Wettunternehmens sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Wettkundin bzw. des Wettkunden sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum anzubringen; dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin bzw. Wettkunden nur eine Karte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Karten für eine Wettkundin bzw. Wettkunden ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte gültig ist und nur diese Karte zur Teilnahme an der Wette berechtigt. Die Wettkundin oder der Wettkunde darf seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen.

(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend, der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen ein Verzeichnis der gültigen Wettkundenkarten sowie der Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, zu führen und über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen über Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, jedenfalls bei Vorliegen einer Wettkundenkarte, ein elektronisches Wettbuch zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(6) Im Wettbuch sind folgende personenbezogene Daten über einen Zeitraum von drei Jahren zu verarbeiten, über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln und nach Ablauf von drei Jahren zu löschen:

1.

Identität der Wettkundin oder des Wettkunden;

2.

Tag und Zeit des Wettabschlusses;

3.

Einsatz und möglicher Gewinn (Wettquote);

4.

Wettgegenstand.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.

(8) Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme an einer Wette für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.

(9) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass der Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.

(10) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahme im Sinn des Abs. 8 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

(11) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung alle sechs Monate in anonymisierter Form zu berichten.

(12) Für die Tätigkeit von Wettunternehmen an sonstigen Wettannahmestellen gelten die Abs. 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass

1.

die Identität in jedem Fall durch Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten, elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) oder durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselben Informationen wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis) festgestellt werden muss;

2.

für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden eine elektronische Wettkundenkarte zu erstellen ist;

3.

ein Hinweis gemäß Abs. 1a in geeigneter Form zu erfolgen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 85/2021)

§ 8 Oö. WG


(1) Die Wettunternehmen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Die Wettunternehmer haben als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:

1.

alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1;

2.

bei Einsätzen oder Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;

3.

in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

4.

im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden, dabei sind bei Wettterminals jedenfalls auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG angewendet werden;

5.

im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) Die Wettunternehmen sind nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

§ 9 Oö. WG


Wettunternehmen dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

1.

die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, oder

2.

die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzt, oder

3.

durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden, oder

4.

Wetten mit einem Wetteinsatz von über 500 Euro, oder

5.

Live-Wetten, ausgenommen Sportwetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ergebnisses oder welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (zB das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt).

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

§ 10 Oö. WG § 10


(1) Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2.

durch Zurücklegung der Bewilligung oder

3.

durch den Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers oder

4.

bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor.

(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn

1.

eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Verlässlichkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht mehr gegeben ist, oder

2.

wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bewilligungsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war.

(3) Die Entziehung ist der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Oö. WG § 11


(1) Die von den Behörden gemäß § 15 Abs. 2 nach den Bestimmungen des VStG beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw. dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.

(2) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahmeverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesondertem Bescheid, aufzuerlegen.

§ 12 Oö. WG


(1) Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landespolizeidirektion hat die Landesregierung über den Ausgang eines Verfahrens nach § 11 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 zu informieren.

§ 13 Oö. WG § 13


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

§ 14 Oö. WG § 14


(1) Die Organe der für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden und die beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Räumlichkeiten zu betreten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die diesem Landesgesetz unterliegt.

(2) Das Wettunternehmen hat den überprüfenden Organen und Sachverständigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen den Bewilligungsbescheid und sonstige Aufzeichnungen vorzulegen. Das Wettunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.

(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Wettterminals und der verwendeten Programme sowie einzelner Apparate- und Programmteile außerhalb des Aufstellorts mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat das Unternehmen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Wettterminals zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Programme auszuhändigen.

(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Die über einen Aufstellungsort eines Wettterminals verfügungsberechtigte Person hat den überprüfenden Organen Auskunft zu erteilen, von welchem Wettunternehmen der Wettterminal betrieben wird.

§ 14a Oö. WG


(1) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Wettunternehmen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Weiters hat sie den Wettunternehmen eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies zweckmäßig ist.

(2) Die Landesregierung hat die Wettunternehmen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und § 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder dienen könnte, hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.

(4) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

(5) Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG zu treffen. § 16 Abs. 5 FM-GwG gilt sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Wettunternehmen mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:

1.

die Mitglieder des Leitungsorgans des Wettunternehmens sowie an Personen, die das Wettunternehmen kontrollieren, oder

2.

Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf.

(7) Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3:

1.

jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

2.

die Bewilligung nach § 10 Abs. 2 zu entziehen.

(8) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für diese Meldungen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt sind.

(9) Die im Abs. 8 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

1.

spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen von Verstößen und diesbezügliche Folgemaßnahmen;

2.

einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Wettunternehmen oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Unternehmens melden;

3.

einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;

4.

Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den Grundlagen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist;

5.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(10) Die Landesregierung hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie auf Grund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften auf Grund dieses Landesgesetzes zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entstehen können, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen im Fall entsprechender Meldungen zukommt, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:

1.

meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiliger oder diskriminierender Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;

2.

meldende Personen erhalten wirksame Unterstützung gegenüber anderen Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.

(11) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Abs. 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.

(12) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(13) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern, die vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.

(14) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(15) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung gemäß §§ 3 und 10 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.

(16) Soweit im § 8 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

§ 14b Oö. WG


(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage II des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen zusätzlichen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) festgestellt wurde oder die Landesregierung selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos festgestellt hat. Dabei hat sie die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf bestimmte Arten von Kunden und geografische Gebiete zu bewerten und die in Anlage III des FM-GwG dargestellten Faktoren für ein potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die Landesregierung soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festzulegen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

§ 15 Oö. WG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

1.

wer ein Wettunternehmen an einer Wettannahmestelle ohne Bewilligung, entgegen den Bedingungen und Auflagen einer Bewilligung oder nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen betreibt;

2.

wer eine Wettannahmestelle nicht an einem Ort gemäß § 5 Abs. 1 betreibt oder wer den Betrieb einer Wettannahmestelle der Behörde nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis bringt;

3.

wer die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (§ 5 Abs. 2);

3a.

wer vor dem Eingang zu Wettannahmestellen, auf mobilen Wettannahmestellen, auf einem Wettterminal (§ 7 Abs. 1a) oder im Rahmen von sonstigen Wettannahmestellen (§ 7 Abs. 12 Z 3) auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche nicht hinweist;

4.

wer einen Wettterminal ohne Anzeigeverfahren, entgegen den Bedingungen und Auflagen eines Bescheids gemäß § 6 Abs. 5 Z 2 oder vor dem sich nach § 6 Abs. 6 ergebenden Zeitpunkt aufstellt oder betreibt;

5.

wer minderjährigen Personen entgegen § 7 Abs. 1 die Teilnahme an einer Wette ermöglicht oder minderjährige Personen als Wettkunden vermittelt;

6.

wer den Verpflichtungen des § 7 zum Ausstellen von Wettkundenkarten, Führen eines Verzeichnisses der Wettkundenkarten oder Führen von Wettbüchern nicht entspricht;

7.

wer eine auf seinen Namen ausgestellte Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt;

8.

wer den Verpflichtungen des § 7 hinsichtlich Beratung und Sperre von Wettkundinnen und Wettkunden nicht entspricht;

9.

wer den Verpflichtungen, Maßnahmen gegen Geldwäscherei gemäß § 8 durchzuführen, nicht entspricht;

10.

wer verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt;

11.

wer die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine anwesende Auskunftsperson nicht nachkommt (§§ 7 und 14).

(Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(4) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 und 3 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 9 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(6) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

(7) Der Versuch ist strafbar.

(8) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

§ 15a Oö. WG


(1) Die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(2) Die Behörden gemäß § 15 Abs. 2 haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde

1.

die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,

2.

die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, kann die Behörde die Veröffentlichung um einen bestimmten Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder

3.

die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung von Geldstrafen oder Aufsichtsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Wird ein Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung erhoben, so ist dies, sowie das Ergebnis des Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(4) Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht schon früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

§ 15b Oö. WG


(1) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 14a hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:

1.

die Schwere und Dauer der Übertretung;

2.

den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;

4.

die von der verantwortlich gemachten Person durch die Übertretung entstandenen Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

5.

die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6.

die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen und juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;

7.

frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(2) Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.

(3) Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß § 15 Abs. 4 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

§ 15c Oö. WG


Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020;

-

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021;

-

Glückspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020;

-

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021.

(Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

§ 16 Oö. WG § 16


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen, Bewilligungen oder Anzeigen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen.

(3) Sofern innerhalb einer zeitlichen Befristung bzw. der Dauer von 18 Monaten gemäß Abs. 2 ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 3 oder eine Anzeige gemäß § 6 eingebracht wird, verlängert sich die bestehende Berechtigung bis zur Erlassung des Bescheids gemäß §§ 3 oder 6 bzw. der Ablauf der Frist gemäß § 6 Abs. 5.

(4) Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 erster Satz muss für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes angezeigte Wettannahmestellen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorliegen.

(5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.

Oö. Wettgesetz (Oö. WG) Fundstelle


Landesgesetz über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden

StF: LGBl. Nr. 72/2015 (GP XXVII RV 1273/2015 AB 1441/2015 LT 53; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44 [CELEX-Nr. 32003L0109])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Tätigkeit als Wettunternehmen

§ 3

Bewilligungspflicht

§ 4

Wettbedingungen und Wettscheine

§ 5

Wettannahmestellen

§ 6

Wettterminals

§ 7

Jugend- und Wettkundenschutz

§ 8

Maßnahmen gegen Geldwäsche

§ 9

Verbotene Wetten

§ 10

Erlöschen und Entziehen der Bewilligung

3. Abschnitt
Vollzugsbestimmungen

§ 11

Beschlagnahme

§ 12

Verwenden von Daten

§ 13

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 14

Überprüfung

4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 15

Strafbestimmungen

§ 16

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

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