§ 7 Oö. WG

Oö. WG - Oö. Wettgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden und nur diese dürfen als Wettkunden vermittelt werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen dieser Voraussetzung durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

(1a) Das Wettunternehmen hat vor dem Eingang zu Wettannahmestellen, auf mobilen Wettannahmestellen sowie auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2021)

(2) Das Wettunternehmen hat für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden für Wetten an einem Wettterminal oder für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Für Wettterminals, bei denen auf andere Weise die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 sichergestellt wird, ist bei einem Wetteinsatz pro Wettabschluss bis zu einem Betrag von 70 Euro keine Wettkundenkarte erforderlich.

(2a) Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(3) Auf Wettkundenkarten ist der Name des Wettunternehmens sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Wettkundin bzw. des Wettkunden sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum anzubringen; dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin bzw. Wettkunden nur eine Karte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Karten für eine Wettkundin bzw. Wettkunden ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte gültig ist und nur diese Karte zur Teilnahme an der Wette berechtigt. Die Wettkundin oder der Wettkunde darf seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen.

(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend, der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen ein Verzeichnis der gültigen Wettkundenkarten sowie der Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, zu führen und über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung hat jedes Wettunternehmen über Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, jedenfalls bei Vorliegen einer Wettkundenkarte, ein elektronisches Wettbuch zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(6) Im Wettbuch sind folgende personenbezogene Daten über einen Zeitraum von drei Jahren zu verarbeiten, über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln und nach Ablauf von drei Jahren zu löschen:

1.

Identität der Wettkundin oder des Wettkunden;

2.

Tag und Zeit des Wettabschlusses;

3.

Einsatz und möglicher Gewinn (Wettquote);

4.

Wettgegenstand.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.

(8) Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme an einer Wette für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.

(9) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass der Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.

(10) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahme im Sinn des Abs. 8 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

(11) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung alle sechs Monate in anonymisierter Form zu berichten.

(12) Für die Tätigkeit von Wettunternehmen an sonstigen Wettannahmestellen gelten die Abs. 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass

1.

die Identität in jedem Fall durch Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten, elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) oder durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselben Informationen wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis) festgestellt werden muss;

2.

für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden eine elektronische Wettkundenkarte zu erstellen ist;

3.

ein Hinweis gemäß Abs. 1a in geeigneter Form zu erfolgen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 85/2021)

In Kraft seit 18.08.2021 bis 17.02.2022
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